Baugenehmigung

Tipps zum Thema Genehmigung & zum Bauantrag einer Werbeanlage

Werbung schmückt die Welt von Handel, Kultur & Gewerbe. Moderne Werbetechnik kennt dabei kaum Grenzen in Form, Funktion & Größe. So ist es verständlich, dass Werbeanlagen mitunter genehmigt werden müssen. Dabei gibt es einige regionale Unterschiede. Wir orientieren uns frei an der sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004.

Achtung! ... Wir machen keinesfalls eine verbindliche Rechtsberatung! Alle Informationen sind ohne Gewähr. Die Worte dienen der Inspiration und helfen Ihnen vielleicht bei der Genehmigung Ihrer Werbeanlage. Eine Garantie übernehmen wir nicht. Danke für´s Verständnis. Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Verwaltung Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Was - Wo - Wie geht, wir bringen etwas Klarsicht! (Stand: 26.02.2016)

Frage: Wer sind meine Ansprechpartner für die Genehmigung der Werbeanlage?

Ansprechpartner - Nr.1 - sind Sie selbst. Für Ihre Werbeanlage sind Sie verantwortlich. Das gilt auch für alle Arten von Genehmigungen, wie z.B. zur Inbetriebnahme.

Mieter können gern einen Blick in den Mietvertrag werfen. Auf jeden Fall sprecht mit dem Vermieter oder dem Eigentümer von Gebäude oder Grundstück. Werbeanlagen werden z.T. mit Schrauben an der Fassade befestigt oder ein Fundament wird benötigt. Bauliche Eingriffe dieser Art bedürfen meist der Genehmigung durch den Eigentümer. 

Ansprechpartner sind auch die Nachbarn & Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Manchmal ist Ihre Zustimmung für den Bauantrag gefragt.

Dann sind da die anderen Menschen im öffentlichen Raum. Das wird von unseren Ämtern organisiert. Ansprechpartner ist die Gemeindeverwaltung am geplanten Werbestandort! Den Ansprechpartner für Bauantrag von Werbeanlagen finden Sie im Bauordnungsamt, Denkmalamt oder Bauplanungsamt.

Das Naturschutzamt informiert Sie über sinnvolle Ziele und dafür notwendige Richtwerte. Wir empfehlen: Statten auch Sie Ihre Werbeanlage mit einer Zeitschaltuhr aus & optimieren Sie die Betriebszeiten. Bitte achten Sie auf sich & unsere Umwelt!

Steht die Werbung auf öffentlichen Flächen, ist eine Genehmigung zur Sondernutzung erforderlich. Diese ist beim Verkehrs- und Tiefbauamt zu beantragen. Beim Verkehrsamt ist mitunter eine Erlaubnis zum Großraum- und Schwertransport zum Einsatzort zu beantragen. Das aber auch nur, wenn die Werbeanlage wirklich sehr groß ist.

Frage: Was sind genehmigungspflichte Werbeanlagen?

Werbeanlagen sind in diesem Kontext als Anlagen der Außenwerbung zu verstehen. Die ortsfesten Einrichtungen dienen der Ankündigung, der Anpreisung oder sind Hinweis auf Gewerbe oder Beruf. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Für Werbeanlagen, die als bauliche Anlagen gelten, sind die gestellten Anforderungen der jeweiligen Bauordnung bindend (z.B. Sächsische Bauordnung).

Beispiele für genehmigungspflichtige Werbeanlagen:
für Werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen, wie Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Zettel- und Bogenanschläge, Lichtwerbungen, Schaukästen , Werbepylone, Leuchtbuchstaben, Digital Signs, ...

Frage: Was sind nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen?

Antwort! : Ja, alle Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind. Diese dürfen aber weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Das wird ganz unterschiedlich gelebt!

Die sächsische Bauordnung sagt noch, dass die Vorschriften nicht anzuwenden sind auf:

  • Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen;
  • Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen;
  • Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen;
  • sowie Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.
Frage: Wann darf die Werbeanlage aufgestellt werden?

Antwort: Prinzipiell darf eine Werbeanlage nur mit Baugenehmigung aufgestellt oder errichtet werden. Bitte beachten Sie, dass Bauanträge bis zu 3 Monate Bearbeitungszeit haben können.

Ausnahmen gibt es wohl einige wenige. Für eine genaue Aussage sprechen Sie mit Ihrer Gemeindeverwaltung. Die Behörden machen dann eine Einzelfallüberprüfung.

Frage: Wo sind Werbeanlagen innerhalb bebauter Ortsteile zu finden?

In der Stadt gibt es entlang der Einkaufsstraßen und Partymeilen unzählige Werbeanlagen. Je nach Stadtgebiet ist das anders. In reinen bzw. allgemeinen Wohngebieten oder in Kleinsiedlungen und Dorfgebieten sind Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung, also nur "direkt am Standort" erlaubt.

Einzelne Hinweiszeichen zu abseits liegenden Stätten der Leistung sind zulässig. Auch Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. Hat eine solche Werbeanlage freie Flächen, dann darf diese auch für andere Werbung verwendet werden.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind auch andere Werbeanlagen in Verbindung mit baulichen Anlagen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, zulässig, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

Frage: Wo sind Werbeanlagen ausserhalb bebauter Ortsteile zu finden?

Antwort: Werbeanlagen sind außerhalb bebauter Ortsteile unzulässig.

Ein paar Ausnahmen gibt es. Soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, dürfen:

  • Werbeanlagen an der Stätte der Leistung;
  • einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen;
  • Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind;
  • Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und
  • Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.
Frage: Was benötige ich für den Bauantrag meiner Werbeanlage?

Antwort: Kurz gesagt, den Antrag & eine Darstellung des Bauvorhaben. Im Detail kann das auch umfangreicher werden ...

  • Das Antragsformular
  • Ein Katasterauszug der Liegenschaft M 1:500 oder 1:1000 nicht älter als ½ Jahr (erhältlich im Amt für Geoinformation und Bodenordnung)
  • Im Lageplan ist die beantragte Werbeanlage maßstabsgerecht & bemaßt darzustellen. Dafür sind Bauzeichnung und Fotomontage möglich.
  • Einverständniserklärung Grundstückseigentümer (ggf. Auszug aus Mietvertrag)
  • Zustimmung des Bauvorhabens durch die Nachbarn (falls erforderlich). Ggf. Zustellung der Baugenehmigung an die Nachbarn. Tipp! Besser Sie holen die Zustimmung der Nachbarn selbst ein. Das spart Porto & die kostenpflichtige Nachbarbeteiligung durch die Behörde.
  • Geldbeutel nicht vergessen, Bauantrag kostet!
Frage: Was kostet mich der Bauantrag für meine Werbeanlage?

Antwort: Die Kosten der Baugenehmigung einer Werbeanlage betragen mindestens ca. 50 Euro. Dabei orientieren sich manche Gemeinden auch gern an den Herstellungskosten der Werbeanlage. Das geht nach Satzung der jeweils zuständigen Gemeinde.